ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln das Vertragsverhältnis zwischen Thunsportcars (nachfolgend «Vermieter») und dem Mieter (nachfolgend «Mieter») für die Miete von Fahrzeugen. Mit Abschluss des Mietvertrags oder Übergabe des Fahrzeugs anerkennt der Mieter diese AGB vollumfänglich.
2. Vertragsabschluss
Der Mietvertrag kommt durch die schriftliche oder elektronische Bestätigung der Buchung durch den Vermieter zustande. Reservationen via WhatsApp, E-Mail oder Telefon werden erst nach Bestätigung verbindlich.
3. Voraussetzungen für die Miete
- Mindestalter des Mieters: 18 Jahre.
- Schweizer Staatsbürgerschaft sowie ein gültiger Schweizer Führerausweis (Kategorie B).
- Gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Pass).
Grundsätzlich sind eine Schweizer Staatsbürgerschaft und ein gültiger Schweizer Führerausweis erforderlich. Für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder C können in Ausnahmefällen und gegen Vorlage besonderer Unterlagen Ausnahmen gewährt werden. Dies ist zwingend vor der Buchung mit dem Vermieter abzusprechen.
Der Vermieter behält sich vor, die Vermietung ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Weitergabe des Fahrzeugs an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
4. Mietdauer, Übergabe und Rückgabe
Die Mietdauer beginnt mit der Übergabe und endet mit der Rückgabe des Fahrzeugs am vereinbarten Ort. Eine Verspätung von bis zu 15 Minuten wird kulanterweise nicht verrechnet. Bei einer Rückgabe von mehr als 15 Minuten nach dem vereinbarten Zeitpunkt wird jede angefangene Stunde mit CHF 100 verrechnet.
Das Fahrzeug ist im selben Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde. Es wird im vollgetankten Zustand übergeben und ist vollgetankt zurückzugeben inkl. Tank-Quittung. Wird keine Tank-Quittung vorgelegt, wird das Restbenzin abgepumpt und mit Treibstoff der Sorte 98 neu aufgetankt. Die dabei entstehenden Treibstoffkosten werden zuzüglich einer Servicepauschale von CHF 100.- in Rechnung gestellt. Schäden können bis 7 Arbeitstage nach Rückgabe beanstandet werden.
Der Mieter ist verpflichtet, vor Fahrtantritt erkennbare Schäden, Mängel oder fehlendes Zubehör dem Vermieter unverzüglich zu melden. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, vor Antritt jeder Fahrt den Zustand der Bremsen und Reifen (Profil, Luftdruck, sichtbare Schäden) eigenverantwortlich zu prüfen. Werden Mängel an Bremsen oder Reifen nicht vor Fahrtantritt schriftlich gemeldet, übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung für daraus entstehende Schäden, Unfälle oder Folgekosten.
Der Mieter ist zudem verpflichtet, sich vor Fahrtantritt über die aktuellen Einstellungen des Fahrzeugs zu informieren, insbesondere über die eingestellte Antriebsart (z.B. Heckantrieb oder xDrive/Allradantrieb) sowie die gewählten Fahrmodi. Schäden oder Unfälle, die auf eine falsche Einschätzung oder Unkenntnis dieser Einstellungen zurückzuführen sind, gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters.
Der Mieter darf keine technischen Veränderungen am Fahrzeug vornehmen, keine Assistenz- oder Sicherheitssysteme deaktivieren und keine Teile demontieren.
Launch Control, Burnouts, Driften, mutwilliges Überdrehen des Motors sowie jede übermässige oder unsachgemässe Beanspruchung von Reifen, Bremsen, Kupplung, Motor oder Getriebe sind untersagt. Wird bei der Rückgabe ein übermässiger Verschleiss festgestellt, insbesondere deutlich reduziertes Reifenprofil, Reifenschäden, Bremsenverschleiss oder sonstige Schäden infolge unsachgemässer Nutzung, werden dem Mieter die dadurch entstehenden Reparatur-, Ersatz- und Folgekosten in Rechnung gestellt.
Der Mieter ist verpflichtet, den Motor nach Fahrtantritt zunächst auf Betriebstemperatur kommen zu lassen, bevor das Fahrzeug stark beschleunigt oder hoch belastet wird. Entstehen durch starke Belastung des kalten Motors Probleme oder Schäden am Fahrzeug, trägt der Mieter sämtliche dadurch entstehenden Reparatur-, Ersatz- und Folgekosten vollumfänglich.
Bei Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugausweis, Zubehör oder Dokumenten trägt der Mieter die daraus entstehenden Kosten.
5. Preise und Zahlung
Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung kommunizierten Preise. Sofern nicht anders ausgewiesen, verstehen sich alle Preise in Schweizer Franken (CHF). Die Mietgebühr ist – sofern nicht anders vereinbart – vor oder bei Übernahme des Fahrzeugs zu entrichten.
6. Kaution
Grundsätzlich wird keine Kaution erhoben. Der Vermieter behält sich jedoch das Recht vor, in Einzelfällen eine angemessene Sicherheitsleistung (Kaution) zu verlangen, insbesondere bei erhöhtem Risiko oder nach eigenem Ermessen.
7. Kilometerleistung
Die Kilometerleistung wird grosszügig und individuell auf Anfrage geregelt. Wir sind diesbezüglich sehr offen und haben in der Regel kein Problem damit, zusätzliche Kilometer zu gewähren – wir schauen das gemeinsam an und finden eine faire Lösung, üblicherweise ohne Aufpreis. Eine konkrete Kilometerregelung wird vor Mietbeginn individuell vereinbart.
8. Nutzung des Fahrzeugs
Der Mieter verpflichtet sich:
- das Fahrzeug schonend, vorschriftsgemäss und ausschliesslich auf öffentlichen Strassen zu benutzen;
- keine Rennen, Trainings, Beschleunigungsfahrten auf Renn- oder Teststrecken zu absolvieren;
- das Fahrzeug nicht für gewerbliche Personen- oder Warenbeförderung zu verwenden;
- im Fahrzeug nicht zu rauchen – bei Zuwiderhandlung wird eine Reinigungspauschale von CHF 1'000.- in Rechnung gestellt;
- im Fahrzeug keine Speisen oder Getränke zu konsumieren – bei Zuwiderhandlung wird eine Reinigungspauschale von CHF 200.- in Rechnung gestellt;
- keine Tiere ohne vorgängige Zustimmung zu transportieren;
- das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten zu führen;
- das Fahrzeug nur an autorisierte Personen (im Mietvertrag namentlich aufgeführt) zu überlassen;
- das Fahrzeug in sauberem Zustand zurückzugeben – wird das Fahrzeug in einem übermässig verschmutzten Zustand zurückgegeben, werden Reinigungskosten von CHF 200.- in Rechnung gestellt;
- das Fahrzeug nicht in eine automatische Waschanlage (Bürstenwaschanlage, Portalwaschanlage o.ä.) zu bringen – eine schonende Handwäsche mit weichem Tuch ist gestattet. Bei Verwendung einer automatischen Waschanlage haftet der Mieter vollumfänglich für sämtliche daraus entstehenden Kosten für Politur, Lackaufbereitung oder Neulackierung.
Das Fahrzeug kann aus Sicherheits-, Diebstahlschutz- und Vertragskontrollgründen mit GPS-Ortung und/oder Wegfahrsperre ausgestattet sein. Die Bearbeitung entsprechender Daten richtet sich nach der Datenschutzerklärung.
Fahrten ins Ausland sind vollständig untersagt. Das Fahrzeug darf ausschliesslich innerhalb der Schweiz gefahren werden. Bei Verstoss behält sich der Vermieter das Recht vor, das Fahrzeug sofort zu orten und die Wegfahrsperre zu aktivieren. Sämtliche daraus entstehenden Kosten sowie allfällige Schäden gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters.
Reifen-, Felgen-, Glas-, Innenraum- und Unterbodenschäden sind vom Mieter zu tragen, soweit diese nicht durch die Versicherung gedeckt sind.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug während der Mietdauer sorgfältig zu sichern, ordnungsgemäss abzuschliessen und Fahrzeugschlüssel sowie Dokumente sicher aufzubewahren.
Das Fahrzeug darf nicht in überladenem Zustand oder mit mehr Personen als gemäss Fahrzeugausweis zugelassen verwendet werden.
Die Beförderung von entzündlichen, explosiven, giftigen, gefährlichen oder gesetzlich verbotenen Stoffen ist untersagt.
Die Weitervermietung oder sonstige entgeltliche Überlassung des Fahrzeugs an Dritte ist untersagt.
Wird das Fahrzeug von einer Person gelenkt, die nicht im Mietvertrag als berechtigter Fahrer eingetragen ist, übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung. Sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden, Unfall-, Reparatur-, Bergungs- und Folgekosten sowie allfällige nicht von der Versicherung gedeckte Kosten gehen vollumfänglich und unabhängig vom Verschulden zu Lasten des Mieters. Der Versicherungsschutz kann bei einem Unfall mit nicht eingetragenem Fahrer vollständig entfallen.
Das Abschleppen anderer Fahrzeuge oder Anhänger ist untersagt, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vom Vermieter erlaubt wurde.
Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Reduktion des Mietpreises.
Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietdauer auf Warnmeldungen, Reifendruck, Ölstand, Kühlmitteltemperatur und sonstige Hinweise des Fahrzeugs zu achten. Bei Warnmeldungen oder technischen Auffälligkeiten ist die Fahrt sofort zu unterbrechen und der Vermieter zu informieren.
Reparaturen, Abschleppdienste oder sonstige Eingriffe am Fahrzeug dürfen nur nach vorgängiger Zustimmung des Vermieters veranlasst werden. Eigenmächtige Reparaturen oder Veränderungen am Fahrzeug sind untersagt.
Der Mieter ist nicht berechtigt, das Fahrzeug wegen angeblicher Gegenforderungen oder Streitigkeiten zurückzubehalten.
9. Versicherung und Selbstbehalt
Das Fahrzeug ist haftpflicht- und kaskoversichert. Der Selbstbehalt im Schadensfall beträgt CHF 5'000.– pro Ereignis. Gegen einen kleinen Aufpreis kann der Selbstbehalt auf CHF 1'500.– pro Ereignis reduziert werden; die entsprechende Vereinbarung wird im Mietvertrag festgehalten. Parkschäden (z.B. Kratzer, Dellen oder sonstige Schäden beim Parkieren oder durch Dritte auf Parkplätzen) sind ausdrücklich nicht versichert und vollumfänglich vom Mieter zu tragen, unabhängig vom Verschulden. Die Zahlung erfolgt direkt bei Fahrzeugrückgabe. Der Schaden muss sofort vor Ort bezahlt werden. Grobfahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden sind vollumfänglich vom Mieter zu tragen, ebenso Schäden durch Fahren unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss. Zusätzlich zum Selbstbehalt haftet der Mieter für weitere Schäden und Kosten, soweit diese nicht durch die Versicherung gedeckt sind. Dazu gehören insbesondere Abschleppkosten, Bergungskosten, Wertminderung, Reinigungskosten, Administrationsaufwand, Nutzungsausfall sowie Kosten infolge grobfahrlässigen oder vertragswidrigen Verhaltens.
Der Nutzungsausfall beträgt pauschal CHF 200.– pro Tag, an dem das Fahrzeug reparatur- oder schadensbedingt nicht vermietbar ist, mindestens jedoch der tatsächlich nachgewiesene entgangene Gewinn anhand der Auslastung der Vormonate. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder kein Nutzungsausfall entstanden ist.
Witterung / Hagel: Das Fahrzeug ist ausschliesslich bei guten Witterungsbedingungen zu bewegen und stets geschützt (überdacht bzw. in einer Garage) zu parkieren. Für Hagelschäden haftet ausnahmslos der Mieter vollumfänglich, unabhängig vom Verschulden.
Kommt das Fahrzeug endgültig nicht mehr in die Verfügungsgewalt des Vermieters zurück (insbesondere bei Totalschaden, behördlicher Einziehung oder Verwertung, Diebstahl oder unterbliebener Rückgabe), so haftet der Mieter – soweit der Schaden nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt ist – für den vollen Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs, mindestens jedoch für sämtliche Verpflichtungen des Vermieters gegenüber der Finanzierungs- bzw. Leasinggesellschaft aus der vorzeitigen Vertragsauflösung. Zusätzlich schuldet der Mieter Nutzungsausfall gemäss vorstehender Regelung, bis ein neues Fahrzeug vollständig angeschafft werden konnte und wieder im Einsatz als Vermietungsfahrzeug ist.
Wegfall des Versicherungsschutzes: Übernimmt die Versicherung einen Schaden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Vertragsverletzung des Mieters ganz oder teilweise nicht oder nimmt sie beim Vermieter Regress, so haftet der Mieter über den vereinbarten Selbstbehalt hinaus vollumfänglich für den gesamten nicht gedeckten Betrag, einschliesslich Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten, Wertminderung und Nutzungsausfall.
10. Schäden, Unfälle, Diebstahl
Jeder Schaden, Unfall oder Diebstahl ist dem Vermieter und – soweit erforderlich – der Polizei unverzüglich zu melden. Der Mieter hat einen vollständigen Schadensbericht zu erstellen. Eine Anerkennung von Forderungen Dritter ohne Rücksprache mit dem Vermieter ist unzulässig.
11. Bussen und Gebühren
Sämtliche während der Mietdauer anfallenden Bussen oder Parkgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Eine Bearbeitungspauschale von CHF 50.– pro Vorgang wird zusätzlich verrechnet.
Bei schweren Verkehrsverstössen, insbesondere groben Verkehrsregelverletzungen oder Raserdelikten, haftet der Mieter vollumfänglich für sämtliche daraus entstehenden Kosten, Gebühren, Strafen, Verfahrenskosten, Anwaltskosten, Administrativkosten, Wertminderungen, Nutzungsausfälle sowie weitere Schäden und Aufwendungen des Vermieters.
Raserdelikt / definitiver Einzug: Wird das Fahrzeug infolge eines Raserdelikts (Art. 90 Abs. 3/4 SVG) oder eines vergleichbaren Verhaltens des Mieters behördlich eingezogen und erhält der Vermieter das Fahrzeug definitiv nicht mehr zurück, hat der Mieter dem Vermieter den vollständigen Fahrzeugwert (Wiederbeschaffungs- bzw. Kaufpreis) inklusive sämtlicher noch ausstehender Leasingzinsen und -kosten vollumfänglich zu ersetzen. Zusätzlich schuldet der Mieter den Nutzungsausfall für sämtliche Tage, an denen das Fahrzeug dadurch nicht vermietbar war.
Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter bei behördlichen Anfragen wahrheitsgemäss zu unterstützen und sämtliche erforderlichen Angaben zum verantwortlichen Lenker zu machen. Der Vermieter ist berechtigt, Mieterdaten, Lenkerdaten und Vertragsdaten im gesetzlich zulässigen Umfang an Polizei, Behörden, Versicherungen oder Rechtsvertreter weiterzugeben.
Bussen, Ordnungsbussen, Radarstrafen und behördliche Gebühren können auch nach Ablauf der Mietdauer beim Vermieter eingehen. Der Vermieter ist berechtigt, solche nachträglich zugestellten Forderungen dem Mieter bis zu 12 Monate nach dem Mietzeitraum weiterzuverrechnen.
12. Stornierung
- Stornierung mehr als 72 Stunden vor Mietbeginn: kostenfrei.
- Stornierung weniger als 72 Stunden vor Mietbeginn: 25 % des Mietpreises.
- Stornierung weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn bzw. No-Show: 50 % des Mietpreises.
Massgeblich ist der Eingang der schriftlichen Stornierung beim Vermieter. Der Vermieter behält sich das Recht vor, eine bereits bestätigte Miete kurzfristig und ohne Angabe von Gründen zu stornieren.
13. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter durch Verzögerungen, Ausfälle oder technische Defekte am Mietfahrzeug entstehen, sofern ihn kein grobes Verschulden trifft. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
14. Datenschutz
Es gilt die separate Datenschutzerklärung von Thunsportcars, abrufbar unter https://thunsportcars.ch/datenschutz.
15. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Thun, Schweiz, soweit gesetzlich zulässig.
Massgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung dieser AGB. Der Vermieter behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern; Änderungen gelten ausschliesslich für künftige Mietverträge und haben keine rückwirkende Wirkung auf bereits abgeschlossene Verträge.
Kontakt
Thunsportcars
Arwin Ananthavel
Thunstrasse 64
3700 Spiez, Schweiz
Telefon: 079 882 95 55
E-Mail: thunsportcars@gmail.com
